Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 249

§ 249 – Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. (3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte zur Durchsetzung von Geldleistungen und anderen Forderungen vollstrecken.
  • Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter, Hauptzollämter und bestimmte Landesfinanzbehörden.
  • Die Finanzbehörden dürfen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners ermitteln.
  • Geschützte Daten, die den Finanzbehörden bekannt sind, können auch für andere Geldleistungen verwendet werden.
  • Vollstreckungsbehörden können Auskunfts- und Unterstützungsersuchen gemäß der Zivilprozessordnung stellen.